Aktion mein gesunder Rassehund

Die Initiative

Zum 1. Januar 2022 ist eine Novelle der Tierschutz-Hundeverordnung in Kraft getreten, die ein Ausstellungsverbot für sogenannte Qualzuchten ausspricht. Während der Grundgedanke, das Tierwohl durch verbindliche Vorgaben zu fördern, tatsächlich nur begrüßt werden kann, trifft die Auslegung der mit der Umsetzung der Verordnung beauftragten Veterinärämter aber auch Rassehundezuchtvereine, die sich selbst schon der Bekämpfung erblicher Defekte und Dispositionen verschrieben haben. Wir – als Mitglieder des Club für britische Hütehunde e.V. und Gründer der Initiative „Kontrollierte Rassehundezucht ist keine Qualzucht“ – sind einer davon.

Motivation und Zielsetzung

Ziel der Initiative ist es, über das tatsächliche Handeln der Rassehundezuchtvereine aufzuklären, und mit aktuellen Zahlen und Forschungsergebnissen eine Grundlage zu schaffen, die neben der allgemeinen Aufklärung auch einen faktenbasierten Austausch mit Ämtern und Behörden erlaubt. Die gegenwärtige Umsetzung des „Qualzucht-Paragraphen“ muss bundesweit vereinheitlicht werden. Dazu müssen in Zusammenarbeit mit den Rassehundezuchtvereinen nicht nur eindeutige Definitionen für „Qualzuchten“ gefunden, sondern auch die Bemühungen anerkannt werden, die seitens der Rassehundezuchtvereine längst betrieben werden. Ein pauschales Verbot kann auf lange Sicht nur zum Ende der kontrollierten Rassehundezucht führen.

 

Gefahren über die Zucht hinaus

Die Konsequenzen, die sich aus dem Ausstellungsverbot für alle Hunde mit etwaigen Qualzuchtmerkmalen ergeben, mögen in Gänze noch nicht absehbar sein. Es muss aber angenommen werden, dass sie in sämtliche Bereiche des gesellschaftlichen Lebens hineinwirken und nicht nur die Rassehundezucht und den damit verbundenen Sport- und Ausbildungsbetrieb, sondern darüber hinaus auch privatwirtschaftliche Unternehmen und öffentliche Medien (Presse, Fernsehen und Internet) auf lange Sicht beschädigen werden.

,,Das Ausstellungsverbot gilt entsprechend für sonstige Veranstaltungen, bei denen Hunde verglichen, geprüft oder sonst beurteilt werden,,

Tierschutzhundeverordnung §10

Nach aktuellem Stand werden sämtliche Anlagenträger erblicher Erkrankungen (bspw. Collie Eye Anomalie, CEA) als Qualzuchten eingestuft. Obwohl es sich bei diesen faktisch um gesunde Hunde handelt – und obwohl auch deren Nachkommen bei entsprechend verständiger Verpaarung niemals selbst erkranken können –, sollen Anlagenträger konsequent von der Zucht ausgeschlossen werden. Für Hunderassen, bei denen die Population besonders klein oder die Zahl der Anlagenträger besonders hoch ist, steht zu befürchten, dass sie binnen weniger Generationen aussterben werden. Bei allen übrigen muss davon ausgegangen werden, dass die drastische genetische Verarmung zu noch schwerwiegenderen Problemen führen wird.

,,Der illegale Handel mit Hunde- und Katzenwelpen hat ein extremes Ausmaß angenommen . Dieser Anstieg ist mit der Diskrepanz zwischen der hohen nicht zu deckenden Nachfrage für Haustiere und dem legalen seriösen Angebot von Hunde- und Katzenwelpen zu erklären,,

Deutscher Tierschutzbund, Illegaler Heimtierhandel in Deutschland, Stand 04/2021

 

Die kaum zu bewältigenden Herausforderungen, denen sich Rassehundezüchter*innen ausgesetzt sehen, erschweren nicht nur die Arbeit in den Vereinen, sondern lassen auch befürchten, dass viele Zuchtvereine ihre Tätigkeiten einstellen müssen oder Züchter*innen den Weg in die unkontrollierte Schwarzzucht wählen. Die hohe Nachfrage nach Rassehunden, die von den Zuchtvereinen bereits in den vergangenen Jahren nur zu einem geringen Teil (ca. 18%) gedeckt werden konnte, wird sich somit noch mehr auf die Schwarzzucht und illegale Importe konzentrieren. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Fallzahl an Beschlagnahmungen und damit verbunden auch die Notwendigkeit einer Unterbringung beschlagnahmter Tiere in bundesdeutschen Tierheimen in extremem Maß zunehmen wird, und sich Tierheime noch größeren finanziellen Herausforderungen stellen müssen, als ohnehin der Fall.

Es ist verboten, ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind. 

Tierschutzgesetz §3Satz5

 

Neben Hundeausstellungen zielt das Verbot auch auf die Teilnahme an Sportveranstaltungen (Turnieren, Trials, o.ä.) und Prüfungen (Begleithundprüfung, Hundeführerschein, o.ä.) ab. Durch die Gesetzgebung kann das Verbot auch auf den Ausbildungsbetrieb erweitert werden und schließt damit auch Welpen- und Hundeschulen ein. Während der physischen und psychischen Gesundheit des Hundes immer oberste Priorität zukommen sollte und jeder Hundehalter angehalten ist, seinen Hund nicht nur entsprechend der Anlagen und des Leistungsvermögens zu beschäftigen, sondern ihm darüber hinaus auch regelmäßigen Kontakt zu Artgenossen zu ermöglichen, schließt das Verbot jeden Hund mit etwaigen Qualzuchtmerkmalen kategorisch davon aus.

Einem Hund ist regelmäßig der Kontakt zu Artgenossen zu ermöglichen Tierschutz Hundeverordnung §2 Satz 3

 

Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass in der Folge die Zahl an Hunden mit schweren Verhaltensauffälligkeiten (mangelhafte Sozialisierung mit Menschen und Hunden, gesteigerte Aggressivität gegenüber Menschen und Hunden, o.ä.) zunehmen wird. Inwiefern sich die Erschwernisse in der Ausbildung auch auf Dienst‑, Rettungs- oder Behindertenbegleithunde übertragen lassen, ist aktuell nicht absehbar. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden.

 

Es ist verboten, ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltungen heranzuziehen, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind. Tierschutzgesetz §3 Satz 6

 

Das Verbot, Tiere zu Werbezwecken einzusetzen, denen sich Qualzuchtmerkmale unterstellen lassen, ist von den Verantwortlichen bereits vorbereitet und durchgesetzt worden. Beispielhaft zu nennen sind die Hundeausstellungen in Erfurt (05/22) und Neumünster (06/22). Während das Verbot bislang nur die Veranstalter von Hundeausstellungen betrifft, ist darüber hinaus aber bereits geplant, es auch auf die Zuchtvereine und Züchter*innen auszuweiten. Züchter*innen soll damit untersagt werden, Werbung auf der eigenen Website oder auf Social Media-Plattformen zu betreiben. Es ist davon auszugehen, dass das Verbot auch Hundehalter*innen, insbesondere sogenannte Petfluencer, betreffen wird.  Ein noch weit größerer Schaden steht privatwirtschaftlichen Unternehmen zu befürchten, die sich auf den Heimtierbedarf (Heimtiernahrung, Bedarfsartikel, Heil- und Pflegemittel) spezialisiert haben, und zu Absatzzwecken auf Werbemaßnahmen angewiesen sind. Da grundsätzlich jedem Hund, der zu Werbezwecken eingesetzt wird, verdeckte Qualzuchtmerkmale unterstellt werden können, ist davon auzugehen, dass gänzlich auf die Abbildung von Hunden verzichtet werden muss. Gleiches gilt für öffentliche Medien, insbesondere für die Abbildung in Zeitschriften (Print und Online) und die Darstellung in Fernsehformaten.